beschließt
a) die Verwaltungsakte betreffend die Befreiung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes, die von der Direktion der Einnahmen - Aussensektion Bozen ausgestellt wurden, als auf unbestimmte Zeit gültig anzusehen und zwar bis zum Zeitpunkt des Bestehens der subjektiven und objektiven Voraussetzungen, die der Behinderung zugrunde liegen, ohne für die Nutznießer weitere Verpflichtungen vorzusehen;
b) das zuständige Landesamt zu beauftragen, die betroffenen Personen zu benachrichtigen