Bestimmungen über das Sammeln von Pilzen auf Flächen, die einer Verfügungsbeschränkung zu hydrogeologischen Zwecken unterliegen
(kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1972, Nr. 36; aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 12. Dezember 1984, Nr. 9)