Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1972, Nr. 44.
(1) Um die Verbesserung und Festigung der Landwirtschaft in der Provinz zu fördern, führt die Landesverwaltung auch Aufgaben der technisch-juridischen und sozio-ökonomischen Betreuung sowie der Kontrolle durch.
(2) Außerdem ist die Provinz ermächtigt, für die Einführung und Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Buchführung zu sorgen.
(3) 2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 13. September 1973, Nr. 45; Absatz 3 wurde später aufgehoben durch Art. 5 des L.G. vom 31. März 1988, Nr. 13.
(1) Zur Wahrnehmung der in Artikel 1 erwähnten Aufgaben kann die Landesverwaltung auch mit Organisationen zusammenarbeiten, welche in den verschiedenen Sachbereichen tätig sind und Leistungsfähigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten; diese Organisationen können die in den folgenden Artikeln angeführten Förderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. 3)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 31. März 1988, Nr. 13.
(1) Das Land Südtirol gewährt den in Artikel 2 genannten Organisationen Zuschüsse für den Ankauf, die Erweiterung, die Modernisierung, den Bau und die Einrichtung von Büroräumen sowie für die entsprechenden Betriebskosten, und zwar bis zu 50% der anerkannten Ausgaben.
(2) Organisationen, die landwirtschaftliche Buchhaltungen führen, kann der in Absatz 1 genannte Zuschuß für Betriebskosten im Ausmaß bis zu 100% gezahlt werden. 4)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 31. März 1988, Nr. 13; Absatz 1 wurde später geändert durch Art. 20 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18.
(1) Immer im Rahmen des Artikels 3 können Beiträge auch für die Personalspesen der Organisationen laut Artikel 2 dieses Gesetzes, gewährt werden.
(2) Diese Beiträge können jedenfalls nur in bezug auf die wirtschaftliche Behandlung - Bruttogehalt mit den gesetzlichen Abzügen - zugesprochen werden, die in Angleichung auf das Dienstalter, dem entsprechenden Landespersonal zusteht, aber keineswegs höher als im Dienstrang eines Ressortleiters, beim Personal der höheren Laufbahn, als Obersekretär, bei gehobener Laufbahn, als Oberassistent, bei der mittleren Laufbahn.
(3) Die bäuerlichen Organisationen müssen jedenfalls die Stammrolle ihres Personals mit der Angabe des entsprechenden Ranges und der wirtschaftlichen Behandlung dem Landesausschuß zur Genehmigung unterbreiten.
(1) Die bäuerlichen Organisationen, von denen im vorhergehenden Artikel 2 die Rede ist, gelangen unter folgenden Voraussetzungen in den Genuß des Landesbeitrages:
(2) Das Vorhandensein obiger Voraussetzungen wird auf Vorschlag des Assessorates für Landwirtschaft und Forstwesen mit Beschluß des Landesausschusses festgesetzt.
(1) Die bäuerlichen Organisationen, die in den Genuß der in den Artikeln 3 und 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Beiträge zu gelangen gedenken, müssen innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres ein Gesuch an den Landesausschuß, Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen, einreichen.
(2) Diesem Gesuch sind beizulegen:
(1) Der Landesausschuß beschließt auf Vorschlag des Assessorates für Landwirtschaft und Forstwesen, den Umfang der Beiträge, die jeder einzelnen ansuchenden Organisation gewährt werden.
(2) Die Auszahlung des Beitrages erfolgt zur Hälfte bei der Genehmigung des Beitragsbeschlusses, während die andere Hälfte auf Vorlage des Belegmaterials der von der Organisation getragenen Spesen ausgefolgt wird. Genannte Unterlagen müssen innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auf das sich der Beitrag selber bezieht, vorgelegt werden. Bei mehrjährigen Plänen hängt die Auszahlung der zweiten Hälfte des Beitrages von der Vorlage des entsprechenden Spesennachweises ab.
(3) Falls innerhalb des Termins laut Absatz 2 dieses Artikels keine Spesenbelege eingereicht worden sind, wird der Landesausschuß die Rückgabe des bereits gewährten Beitrages betreiben.
(1) Die Bestimmungen und die Termine, die in den Artikeln 6 und 7 für die Gewährung von Beiträgen vorgesehen sind, werden nicht auf die Vergabe von Beiträgen für Spesen angewandt, die von den Organisationen laut Artikel 2 für den Ankauf, die Erweiterung, die Modernisierung, den Bau und die Einrichtung von Büroräumen getragen wurden.
(2) Den Gesuchen um Gewährung der unter Absatz 1 genannten Beiträge müssen die bäuerlichen Organisationen eine Beschreibung ihrer selbst, weiters den Auszug des Beschlusses des zuständigen Organs bezüglich der Genehmigung der Ankäufe oder der Arbeiten, und andere Unterlagen, die von der Landesverwaltung angefordert werden, beilegen. 5)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 28. Jänner 1993, Nr. 2.
Omissis.
(1) Für das Jahr 1972 können jene bäuerlichen Organisationen durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen begünstigt werden, welche innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch mit den im Artikel 6 vorgesehenen Belegen einreichen, welch letztere sich auf das Jahr 1972 beziehen.
(2) Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach den durch Beschluß des Landesausschusses festgesetzten Bestimmungen und Terminen. Dieser kann auch über die eventuelle Auszahlung entsprechender Vorschüsse verfügen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.