(1) Unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen des königlichen Dekretes vom 9. Juli 1939, Nr. 1238, müssen die in die Standesregister der Gemeinden der Provinz Bozen eingetragenen oder übertragenen Personen, die ihren in italienischer Sprache gefaßten Vornamen, wie er aus der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Oktober 1966, Nr. 935, entstandenen Geburtsurkunde hervorgeht, in den entsprechenden deutschen Namen umändern wollen sowie jene Personen, die ihre in deutscher Sprache gefaßten Vornamen, wie er aus der vor dem 1. Jänner 1924 entstandenen Geburtsurkunde hervorgeht, in einen entsprechenden italienischen Namen umändern wollen, innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch an den Generalstaatsanwalt des Oberlandesgerichts einreichen, in dessen Bereich das Standesamt liegt, in dem sich die Geburtsurkunde befindet, auf die das Gesuch sich bezieht.
(2) Im Gesuch ist auch der Vorname anzuführen, den der Gesuchsteller anzunehmen gedenkt; das Gesuch kann auch beim Bürgermeister der Wohngemeinde des Gesuchstellers eingereicht werden, der von Amts wegen für die Übermittlung an den Generalstaatsanwalt sorgt und dem Gesuch von Amts wegen die vollständige Abschrift der Geburtsurkunde beilegt.
(3) Dasselbe Recht steht denen zu, die in die Standesregister von anderen Gemeinden als denen des ersten Absatzes eingetragen oder übertragen sind und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Provinz Bozen ansässig sind oder in den folgenden fünf Jahren dort die Ansässigkeit erlangen.
(4) Desselben Verfahrens kann sich bedienen, wer erreichen will, daß sein italienischer Zuname, den er während der Zeit der Gültigkeit der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 des königlichen Gesetz-Dekretes vom 10. Jänner 1926, Nr. 17, angenommen hat oder zugewiesen bekam, in deutscher Form wiederhergestellt wird; das Gesuch kann getrennt oder zusammen mit dem um die Änderung des Vornamens gemacht werden.