Siehe Art. 13 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36, und Art. 19 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15, geändert durch Art. 10 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8:
Art. 19 (Wartestand des weiblichen Personals in Hinblick auf die Pensionierung)
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, soweit in diesem Artikel nicht anders geregelt, aufgehoben.
(2) Das Personal, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in den Wartestand gemäß Absatz 1 des Artikels 53 des L.G. Nr. 4/1972 versetzt wurde und das am Ende dieses Wartestandes, trotz Zusammenlegung oder Rückkauf von Dienstjahren oder anderer Begünstigungen, nicht die laut geltenden, staatlichen Bestimmungen notwendigen Dienstjahre für die Pensionierung aufweisen kann, verbleibt für die Pensionierung notwendige Zeit im verlängerten Wartestand. Der gemäß genannten Artikel 53 Absatz 3 verfügte, bezahlte Wartestand endet auf jeden Fall zu dem in den Maßnahmen über die Versetzung in den Wartestand vorgesehenen Zeitpunkt.
(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 wird der zusätzliche, unbezahlte Wartestand gemäß Absatz 2 jeweils bis zum 31. August verlängert, der auf den Tag folgt, an dem das gemäß Absatz 2 erforderliche Dienstalter anreift.
(4) Die Berechnung der Besoldung, die dem ab 1. Jänner 1993 in den Wartestand versetzten Personal gemäß Artikel 53 des L.G. Nr. 4/1972 zusteht, erfolgt aufgrund des Ruhegehaltes, das gemäß den Kriterien des Artikels 7 des Legislativdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 503, festgelegt wird.
(5) Während des obgenannten, verlängerten Wartestandes gehen die Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Personals; sie werden jedoch von der Verwaltung eingezahlt, wobei die Pflicht besteht, sie dem Personal anzulasten. Dem Personal, das vor dem 31. Dezember 1992 in den im Absatz 1 vorgesehenen Wartestand versetzt wurde, wird nur der zu Lasten des Personals gehende Teil der Beträge angelastet.
(6) Das in Absatz 2 genannte Personal kann, falls freie Stellen bestehen, die Wiederaufnahme in den Landesdienst beantragen. In diesem Falle erfolgt die Wiederaufnahme nicht gegen Rückzahlung der in Absatz 3 des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, vorgesehenen Entlohnung.
siehe auch Art. 2 des D.LH. vom 23. März 1998, Nr. 8:
Art. 2 (Versetzung in den Ruhestand)
(1) Artikel 19, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 1993, Nr. 15, wird auf das im zusätzlichen, nicht bezahlten Wartestand befindliche Personal angewandt, welches das Recht auf Versetzung in den Ruhestand ab 17. August 1995 erworben hat oder das aufgrund von Artikel 19 in den Dienst wieder aufgenommen wurde.
(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 hat den Charakter einer authentischen Auslegung.