(1) Für die vom vorliegenden Gesetz verfolgten Zwecke wird zu Lasten des Haushaltes 1972 die Ausgabengrenze in Lire 300.000.000 ermächtigt, wovon 170 Millionen für die im ersten Absatz des Artikels 1 und 130 Millionen für die im zweiten Absatz des Artikels 1 angegebenen Zwecke bestimmt sind.
(2) Für die Finanzierung der Ausgaben laut diesem Artikel ist die Aufnahme eines passiven Darlehens in Höhe von Lire 300.000.000 zu einem Höchstzinsfuß von 9,50% und rückzahlbar in nicht weniger als 10 Jahren ermächtigt.
(3) Die entsprechende Ausgabe von Lire 10.000.000 für die erste vierteljährliche Tilgungsrate des im vorhergehenden Absatz erwähnten Darlehens wird für das laufende Jahr durch die Behebung eines gleich hohen Betrages aus dem im Kap. 2480 des Voranschlages der Ausgaben für das Finanzjahr 1972 eingetragenen Sonderbetrages gedeckt.
(4) Die für die Finanzjahre nach 1972 vorgesehene Mehrausgabe von 30.000.000 Lire wird mit einem Teilbetrag der erhöhten verfügbaren Haushaltsmittel gedeckt, die sich ab 1973 aus dem natürlichen Zuwachs des Ertrages der Einkommensteuer ergeben, die der Provinz laut Autonomiestatut oder auf Grund der Koordinierungsnormen der finanziellen Bestimmungen des Statutes mit den Gesetzen der Steuerreform zugewiesen wird.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht, Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.