Die vorliegende Qualitätscharta regelt die Vorgehensweise für die Feststellung der Voraussetzungen für die Ausübung von „Schule am Bauernhof-Tätigkeiten“ laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des ‚Urlaub auf dem Bauernhof’“, in der Folge „Landesgesetz“ genannt, seitens der landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer, die „Schule am Bauernhof“ anbieten.
„Schule am Bauernhof“-Betriebe sind laut obgenanntem Landesgesetz Betriebe, die Lehrtätigkeiten und Verkostungen eigener landwirtschaftlicher Produkte und jener des umliegenden Gebietes sowie die Betreuung von Personen aufgrund von Vereinbarungen mit örtlichen Körperschaften zur Aufwertung des ländlichen Gebietes und Kulturgutes organisieren.
Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausüben, empfangen Gäste in erster Linie Kinder und Jugendliche jeder Schulstufe – um sie in methodisch-didaktischer Hinsicht zu unterrichten. Dabei stehen folgende Ziele im Vordergrund:
Förderung des kulturellen Werts der Landwirtschaft und Aufwertung der Rolle des Landwirts als Bildungs- und Informationsträger,
Herstellen einer Verbindung zwischen Produzenten und jungen Konsumenten, mit dem Ziel, den jungen Menschen landwirtschaftliche Produktionsweisen, Qualitätsprodukte und einen gesunden, naturnahen Lebensstil näher zu bringen,
Stärkung der Bindung von jungen Menschen an den ländlichen Raum und Weichenstellung für eine nachhaltige Entwicklung.
Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausüben wollen, sind verpflichtet, die Qualitätscharta einzuhalten, in der folgende Aspekte geregelt sind:
Betriebliche Voraussetzungen
Personelle Anforderungen
Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften
Pädagogisch-didaktisches Angebot
Verkostungen und Jausen
Berufliche Aus- und Weiterbildung
Kontrollplan
1. Betriebliche Voraussetzungen
Die „Schule am Bauernhof“-Tätigkeiten können auf Grundstücken von landwirtschaftlichen Unternehmen sowie in Gebäuden oder Teilen derselben ausgeübt werden, die sich auf den Grundstücken befinden. Die Räumlichkeiten im Innen- und Außenbereich, die für die didaktische Tätigkeit genutzt werden, müssen über geeignete Voraussetzungen hinsichtlich der Stabilität, Sicherheit und Ausstattung verfügen und mit angemessenen sanitären Anlagen ausgestattet sein, die der Art der Tätigkeit und der gemeldeten Aufnahmekapazität entsprechen. Die sanitären Anlagen können sich auch in den privaten Räumlichkeiten des Betriebes befinden. Vorzusehen sind auch eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen im Freien und ein Aufenthaltsraum.
2. Personelle Anforderungen
Während der gesamten Anwesenheitszeit von Besuchergruppen im „Schule am Bauernhof“-Betrieb steht den Gästen eine geschulte Betreuungsperson zur Verfügung. Die Gruppengröße ist dabei der Anzahl der am „Schule am Bauernhof“-Betrieb zur Verfügung stehenden Betreuungspersonen angepasst. Eine Betreuungsperson kann sich maximal um 30 Personen kümmern.
3. Einhaltung der Sicherheits- und Hygienevorschriften
Der landwirtschaftliche Unternehmer oder die landwirtschaftliche Unternehmerin, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausübt, sorgt für ein gepflegtes, aufgeräumtes Hofbild sowie für die Beseitigung von Gefahren und schließt eine Haftpflichtversicherung ab. Er oder sie muss die geltenden Sicherheitsbestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 81/2008, in geltender Fassung, beachten und einen Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs erbringen. Außerdem ist er oder sie verpflichtet, die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten und die betriebsinterne Eigenkontrolle (HACCP) entsprechend anzupassen. Zudem ist er oder sie verpflichtet, Lehrpersonen oder Begleitpersonen dazu anzuhalten, ihn oder sie bereits bei der Anmeldung des Besuchs über die Anwesenheit von Gästen mit besonderen Erkrankungen, Behinderungen, Asthma, Insektenstich-, Pollen-, Tier- und Lebensmittelallergien oder -unverträglichkeiten zu informieren, damit dies bei der Gestaltung der Führung sowie bei der Zubereitung von Jausen berücksichtigt werden kann.
4. Didaktisches Angebot
Der landwirtschaftliche Unternehmer oder die landwirtschaftliche Unternehmerin, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausübt, plant das didaktische Angebot und legt die Themen und Ziele fest. Das didaktische Angebot ist dabei an das Alter der Kinder angepasst und im Vorfeld mit den Lehrzielen und den Ausbildungsprogrammen abzustimmen. Dabei müssen für die Durchführung der praktischen Übungen genügend Zeit eingeplant und den Besucherinnen und Besuchern die notwendigen Werkzeuge und Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt werden.
Für die Vor- und Nachbereitung des Bauernhofbesuchs steht den Lehr- und Begleitpersonen die didaktische Lehrmittelkiste „Mein großer Bauernhof“ (auch in italienischer Sprache vorhanden) zur Verfügung. Sie kann im jeweiligen Schulsprengel, an der Fachschule für Land- und Hauswirtschaft Salern, in der Lernwerkstatt der Fakultät für Bildungswissenschaften in Brixen sowie im deutschen Bildungsressort, Bereich Innovation und Beratung, der Autonomen Provinz Bozen entlehnt werden.
5. Verkostungen und Jausen
Verkostungen und Jausen sollen didaktische Ziele verfolgen und Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit bieten, lokale und regionale landwirtschaftliche Produkte kennen zu lernen. Angeboten werden dürfen nur selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte oder für Südtirol traditionelle Produkte, die im nationalen Verzeichnis laut Ministerialdekret vom 8. September 1999, Nr. 350, aufgelistet sind, sowie andere typische lokale Gerichte und Getränke.
6. Berufliche Aus- und Weiterbildung
Der landwirtschaftliche Unternehmer oder die landwirtschaftliche Unternehmerin, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausübt, oder stellvertretend mindestens ein kontinuierlich im Betrieb mitarbeitendes Familienmitglied, muss über eine angemessene berufliche Ausbildung verfügen, um Besucherinnen und Besucher empfangen, betreuen und Lerninhalte vermitteln zu können.
Der Nachweis über die angemessene berufliche Ausbildung gilt laut Artikel 11 des Landesgesetzes als erbracht:
durch den erfolgreichen Abschluss eines spezifischen Lehrgangs. Dieser Lehrgang umfasst mindestens 80 Stunden. Die Lehrgänge werden von den Fachschulen für Land- und Hauswirtschaft organisiert und durchgeführt oder von Weiterbildungseinrichtungen, die von der Landesabteilung land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung dafür ermächtigt sind. Diese kann auch Bildungsguthaben anerkennen.
Außerdem verpflichten sich landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit ausüben, bzw. kontinuierlich im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder dazu, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in diesem Bereich zu besuchen.
7. Kontrollplan
Damit „Schule am Bauernhof“-Betriebe in das Gemeindenverzeichnis eingetragen werden können, müssen die landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Meldung des Tätigkeitsbeginns einen ausgefüllten Kontrollplan vorweisen. Dieser Kontrollplan wird von einer Landesfachkommission erarbeitet und anschließend mit Dekret der Amtsdirektorin bzw. des Amtsdirektors des Landesamtes für ländliches Bauwesen genehmigt. Die Fachkommission wird mit Dekret der zuständigen Landesrätin oder des zuständigen Landesrates ernannt und besteht aus einer Fachperson für Arbeitssicherheit, einer Fachperson aus dem Bereich Pädagogik und Didaktik und einer Fachperson aus dem Bereich Hygiene. Die Fachkommission überprüft alle drei Jahre anhand des Kontrollplans die Voraussetzungen für die „Schule am Bauernhof“-Tätigkeit. Unterzieht sich der „Schule am Bauernhof“-Betrieb nicht dieser regelmäßigen Überprüfung, wird die Tätigkeit „Schule am Bauernhof“ eingestellt.