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1)die Vorgangsweise für die Verwendung von Fahrzeugen für Übungen durch die Organisationen, welche den Feuerwehrdienst ausüben, in der Folge kurz Organisationen genannt, festzulegen:
a)Verwendung von nicht abgemeldeten, nicht bonifizierten Fahrzeugen
Die Organisationen beziehen von einem privaten Eigentümer ein noch angemeldetes Fahrzeug (noch kein Abfall).
Dabei muss die Organisation vorab mit dem Eigentümer des Fahrzeugs vereinbaren, dass die Organisation das Fahrzeug für Übungen benützt und das Fahrzeug nach der Übung für die Abmeldung und Verschrottung direkt bei der Organisation im Auftrag des Eigentümers durch eine ermächtigte Firma innerhalb einer angemessenen Zeit abgeholt wird.
Die Abholung des Fahrzeugs erfolgt mit Abfallbegleitschein gemäß Artikel 19 des Landesabfallgesetzes Nr. 4/2006: In der Rubrik „Erzeuger/Inhaber werden die Daten (Name, Adresse, usw.) der Organisation eingetragen. Da dieses Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers abgeholt wird, müssen dessen Daten unter der Rubrik „Anmerkungen angeführt werden.
b)Verwendung von abgemeldeten, durch ermächtigte Firmen bonifizierte Fahrzeuge
Die Organisationen beziehen ein abgemeldetes und bonifiziertes Fahrzeug von einer ermächtigten Firma und führen dann die Übungen durch. Das Fahrzeug wird nach der Übung von derselben ermächtigten Firma innerhalb einer angemessenen Zeit wieder abgeholt.
Die Anlieferung des Fahrzeugs zur Organisation erfolgt mit Abfallbegleit-schein gemäß Artikel 19 des Landesabfallgesetzes Nr. 4/2006. Die Firma vermerkt den Ausgang des Fahrzeuges im entsprechenden Register der Autoverschrotter.
Sowohl im Register als auch im Abfallbegleitschein muss angegeben werden, dass das Fahrzeug der Organisation (Name) für Übungszwecke gemäß dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt wird.
Unter der Rubrik „Empfänger des Abfallbegleitscheins muss unter „Ermächtigungsnummer Nummer und Datum dieses Beschlusses angegeben werden. Nach Beendigung der Übung wird das Fahrzeug von derselben Firma wieder mit Abfallbegleitschein abgeholt und wieder im Register der Autoverschrotter eingetragen.
c) Technische VorschriftenÜbungen mit nicht bonifizierten Fahrzeugen dürfen nur auf einer befestigten Fläche durchgeführt werden.
Übungen mit bonifizierten Fahrzeugen dürfen auch außerhalb von befestigten Flächen durchgeführt werden.
2) Die Vorgangsweise laut Punkt 1) gilt auch für die Verwendung von Altfahrzeugen von Seiten der Berufsbildung für schulische Übungszwecke.