ANLAGE A
Zur Ausübung des Berufes des Orthopädieschuhmachers und zur Herstellung orthopädischer Schuhe sowie aller der vom Art. 73-bis des LG. 05.03.2001 Nr. 7 vorgesehenen orthopädischen Hilfsmittel ist ermächtigt, wer die vom selben Artikel vorgesehene Befähigungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
Die Prüfung wird vom Amt für die Ausbildung des Gesundheitspersonals durchgeführt.
Wer die Befähigungsprüfung bestanden hat darf den Titel eines „diplomierten Orthopädieschuhmachermeisters führen.
Die Befähigungsprüfung besteht aus folgenden 4 Prüfungsteilen:
Fachtheorie
Fachpraxis
Ausbildungspädagogik
Unternehmensführung
Die fachtheoretische und die praktische Prüfung werden von der von der Landesregierung zu ernennenden Prüfungskommission abgenommen. Diese Kommission ist zusammengesetzt aus:einem Physiater, der den Vorsitz führt;
zwei selbständigen Orthopädieschuhmachern;
einem Orthopädietechniker.
Der Vorsitzende der Kommission und der Orthopädietechniker werden vom Amt für die Ausbildung des Gesundheitspersonals namhaft gemacht. Die Orthopädieschuhmacher werden von der zuständigen Berufsorganisation vorgeschlagen.
Zur fachtheoretischen und zur praktischen Berufsbefähigungsprüfung für Orthopädieschuhmacher ist zugelassen, wer im Besitz des Lehrabschlusszeugnisses für Orthopädieschuhmacher oder eines von der Prüfungskommission als gleichwertig betrachteten Ausbildungsnachweises ist, eine auf die Grundausbildung folgende, wenigstens dreijährige Berufspraxis nachweisen kann und den Vorbereitungslehrgang für die Prüfung regelmäßig besucht hat. Der regelmäßige Besuch wird vom Kursleiter des Lehrganges bestätigt.
Die Prüfungen über Ausbildungspädagogik und Unternehmensführung werden im Rahmen der handwerklichen Meisterprüfung gemäß Landeshandwerksordnung abgelegt.
Gegenstand der fachtheoretischen Prüfung sind folgende Fachbereiche und Themen:
Technische Mathematik:
Ermitteln von Bein- und Fußlängendifferenzen,
Berechnen des Volumens chemischer Werkstoffe,
Technisches Zeichnen:
Anfertigen von Werkzeichnungen, Skizzen, Modell- und Profilzeichnungen,
Anfertigung von Schaftgrundmodellen nach Winkelsystem oder Kopierverfahren,
Fachtechnologie:
Wirkungsweise der Heil- und Hilfsmittel,
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane,
Biomechanik
Hygiene, Sterilisation und Verhütung von Infektionen,
Werkstoffkunde:
Verarbeitung und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen (Leder, Kunststoffe, Holz, Metall und Textilien) und deren Eigenschaften,
Werkzeug und Maschinenkunde:
Handwerkszeuge, Beschneid- und Egalisierungsmaschinen,
Heißluft- und Mischgeräte,
Schleif-, Fräs- und Ausputzmaschinen,
Nähmaschinen für Ober- und Bodenleder,
Kalkulation:
Angebotskalkulation und Preisermittlung
Berufsbezogene rechtliche Vorschriften:
Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
Bestimmungen über die Berufszulassung und – ausübung,
Zuständige Stellen und Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Die Prüfung wird in Form einer schriftlichen Arbeit und eines Fachgespräches abgenommen
Die praktische Prüfung besteht:
im Entwerfen, Anfertigen und Anpassen eines Paares orthopädischer Schuhe mit Bettungs- und Korrekturelementen unter Berücksichtigung von Biomechanik, Lotaufbau und Bodentechnik;
in der Anfertigung einer oder mehrerer Arbeitsproben, die von der Prüfungskommission bestimmt werden.
Die Einzelheiten über die Durchführung der praktischen Prüfung und deren Bewertung werden von der Prüfungskommission festgelegt
Der Berufsbefähigungsprüfung geht ein eigener Vorbereitungslehrgang voraus, der wenigstens 500 Unterrichtsstunden umfasst und sowohl theoretischen als auch praktischen Unterricht enthält.
Inhalte des Vorbereitungslehrganges:-Technische Mathematik: ca. 20 Stunden
-Technisches Zeichnen: ca. 20 Stunden
-Fachtechnologie: ca. 100 Stunden
-Werkstoffkunde: ca. 100 Stunden
-Werkzeug und Maschinenkunde: ca.
30 Stunden
-Kalkulation: ca. 30 Stunden
-Berufsbezogene rechtliche Vorschriften:
ca. 20 Stunden
-Werkstattunterricht: ca. 180 Stunden
Der Lehrgang wird vom Amt für die Ausbildung des Gesundheitspersonals selbst oder in dessen Auftrag von der Berufsorganisation der Orthopädieschuhmacher durchgeführt. In letzterem Falle ist dem Amt ein detailliertes Lehrgangsprogramm sowie die Namensliste der Referenten zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten des Lehrganges werden im Ausmaß von ca. 80% in Form eines Landesbeitrages an die Berufsorganisation abgedeckt. Die restlichen Kosten haben die Kursteilnehmer zu tragen.
Die Prüfungskommission kann Bildungsguthaben anerkennen und Prüfungskandidaten von Teilen der Prüfung oder auch von der gesamten Prüfung befreien, wenn diese, auch außerhalb des Landes, einschlägige Prüfungen abgelegt haben, die inhaltlich und vom fachlichen Niveau her der Befähigungsprüfung für Orthopädieschuhmacher entsprechen.
Für alles, was nicht durch diesen Beschluss ausdrücklich geregelt ist, kommen die Bestimmungen über die Durchführung der Meisterprüfung im Handwerk analog zur Anwendung.