…omissis…
Die Richtlinien gemäß Artikel 107, Absatz 23 des Landesraumordnungsgesetzes wie folgt zu genehmigen:1. Diese Richtlinien regeln die Fälle von Abbruch und Wiederaufbau im Sinne des Artikels 107 Absatz 23 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, Landesraumordnungsgesetz.
2. Der Wiederaufbau darf in keinem Fall in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten verbauten Ortskern erfolgen.
3. Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, welche sich an einer Hofstelle befinden, darf bei Abbruch der Wiederaufbau in nicht mehr als 40 Meter Entfernung von den bestehenden Wohngebäuden oder Wirtschaftsgebäuden erfolgen. Der Wiederaufbau kann aber auch an einem Standort erfolgen, der in Richtung zum selben verbauten Ortskern hin in gerader Linie höchstens 60 Meter von den bestehenden Gebäuden oder höchstens 60 Meter vom verbauten Ortskern entfernt liegt.
4. Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,, welche sich nicht an einer Hofstelle befinden, ist der Wiederaufbau nur auf der Zubehörsfläche gestattet. Diese wird mit höchstens dem Fünffachen der überbauten Fläche des Gebäudes festgesetzt. Die Verlegung in gerader Linie zum selben verbauten Ortskern hin auf einen Standort innerhalb einer Entfernung von 60 Metern vom verbauten Ortskern kann genehmigt werden.
5. Vorbehaltlich eines Gutachtens der Landesraumordnungskommission ist die Verlegung in Richtung zum selben verbauten Ortskern hin in gerader Linie an einen Standort außerhalb einer Entfernung von 60 m vom verbauten Ortskern zulässig.
6. Die Baumasse mehrerer landwirtschaftlicher Betriebsgebäude mit jeweils weniger als 400 m³ darf zwecks Umwandlung der Zweckbestimmung nicht zusammengezählt werden.
7. Es ist auch eine teilweise Umwandlung der Zweckbestimmung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden zulässig, sofern die für die Betriebsführung nicht mehr gebrauchte Baumasse nicht weniger als 400 m³ beträgt. In diesem Fall muss bei Umbau oder Abbruch und Wiederaufbau das für die landwirtschaftliche Betriebsführung, aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Eigentumsfläche, erforderliche Betriebsvolumen im selben Gebäude beibehalten bzw. gewährleistet werden.
8. Die Verwendung des umgewandelten Volumens für den Urlaub auf dem Bauernhof ist nur an der Hofstelle zulässig.