AnlageArtikel 1
(Ziele)
1. Die Initiativen zur Förderung von Aufenthalten von Lehrlingen im In- und Ausland gemäß Artikel 18, Absatz 6 des Landesgesetzes vom 20. März 2006, Nr. 2, zielen darauf ab, in Absprache zwischen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Bildungsanstalten, Lehrlingen das Lernen in anderen schulischen und betrieblichen Realitäten zu ermöglichen.
2. Der Aufenthalt eines Lehrlings ist im Inland, der Schweiz sowie in anderen Ländern der Europäischen Union, in denen eine duale Berufsausbildung vorgesehen ist, möglich. Der Lehrlingsaufenthalt fördert die Mobilität und die Flexibilität der Jugendlichen und stellt eine Bereicherung in der Ausbildung der Lehrlinge dar. Den Lehrlingen wird die Möglichkeit geboten, schon während ihrer Ausbildung andere Länder und andere Unternehmen kennen zu lernen.
3. Der Aufenthalt eines Lehrlings im In- und Ausland ist im entsprechenden Lehrberuf möglich. Ein Auszubildender hat durch einen solchen Aufenthalt die Chance, einen Teil der betrieblichen Ausbildung in einem anderen Unternehmen zu absolvieren. Der in Südtirol abgeschlossene Lehrvertrag bleibt während des Aufenthaltes im In- und Ausland bestehen.
4. Zwecks Förderung des Aufenthalts von Lehrlingen im In- und Ausland gewährleistet die Autonome Provinz Bozen Südtirol unter Beachtung der in Folge festgelegten Kriterien, nachstehende Fürsorgemaßnahmen:
a) Unterkunft und Verpflegung;b) Reisekosten. Artikel 2
(Anspruchsberechtigte)
1. Anspruchsberechtigt in Bezug auf die genannten Fürsorgemaßnahmen sind Lehrlinge aller in Südtirol anerkannten Lehrberufe nach Abschluss des ersten Lehrjahres, die in der Provinz Bozen ansässig sind oder aus Ausbildungsgründen den Wohnort in einer Gemeinde der Provinz Bozen haben.
Artikel 3
(Aufenthaltskosten)
1. Zur Abgeltung von nachgewiesenen Unterkunfts-kosten erhalten die Lehrlinge einen Zuschuss von 25,00 Euro pro Tag bis zu einer Höchstgrenze von 650,00 Euro für vier Wochen. Der Kostenersatz von 25,00 Euro pro Tag wird nur für einen Zeitraum von maximal 4 Wochen und nur bei Vorlage einer Rechnung über die Unterkunft gegeben. Belege über Restaurant-besuche oder Einkaufsrechnungen sind nicht relevant.
2. Wenn kein Beleg über Übernachtungskosten vorgelegt wird, werden pro Aufenthaltswoche pauschal 30,00 Euro bis zu maximal 4 Wochen vergütet.
Artikel 4
(Reisekosten)
1.Reisekosten werden bei Vorlage von Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel oder bei genauer Kilometerangabe vergütet (0,30 Euro pro Kilometer). Es werden auch Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erstattet.
2.Die Lehrlinge erhalten die Spesen für die Hin- und Rückfahrt zum aufnehmenden Betrieb zurückerstattet.
3.Bei den Pendlern über die Landesgrenze (ohne Nächtigung) können die täglich anfallenden Fahrtspesen gemäß Absatz 1 zurückerstattet werden.
Artikel 5
(Zahlungsmodalitäten)
1. Die Bezahlung der Aufenthalts- und Reisekosten erfolgt in Form von Rückerstattung an die Lehrlinge.
2. Dem Antrag auf Rückerstattung sind die Kostenbelege im Original sowie die Bestätigung über den Aufenthalt des Lehrlings von Seiten des aufnehmenden Betriebes beizulegen.
3. Innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Aufenthalts des Lehrlings – nachher verfällt der Anspruch – ist ein eigener Antrag auf Kostenrückerstattung für Aufenthaltskosten und Reisekosten zu stellen.
Artikel 6
(Freistellung vom Berufsschulbesuch)
1. Grundsätzlich ist der Lehrling vom Berufsschulbesuch während des Aufenthalts im In- und Ausland freigestellt.
2. Eine eventuelle Freistellung muss bei der zuständigen Berufsschule beantragt werden.
3. Auf Wunsch kann der Lehrling während des Aufenthalts außerhalb des Landes die Berufsschule vor Ort