(1) Für alles, was nicht in diesem Gesetz geregelt ist, wird, sofern vereinbar, die staatliche Gesetzgebung im Bereich Arzneimittelversorgung angewandt.
(2) Alle mit der Tätigkeit der Apotheken und der Abgabe von Arzneimitteln über Handelsbetriebe zusammenhängenden Befugnisse werden von der Landesabteilung Gesundheitswesen ausgeübt.