(1) Um eine gleichmäßige Verteilung der Apotheken auf das Landesgebiet zu gewährleisten, legt die Landesregierung nach Anhören der Apothekerkammer der Provinz Bozen und des Rates der Gemeinden die Zahl der Apotheken pro Gemeinde [sowie die Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken] fest. Sie berücksichtigt dabei: 2)
[(2) Die betroffenen Gemeinden werden zur Ermittlung der Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken angehört. Sollte die Entscheidung der Landesregierung von den Vorschlägen der betroffenen Gemeinden abweichen, ist dies entsprechend zu begründen.] 3)
(3) Die Landesregierung legt die Bestimmungen über den öffentlichen Verkauf von Arzneimitteln in den Handelsbetrieben fest, die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt sind.