(1) Dieses Gesetz regelt die territoriale Arzneimittelversorgung und die Krankenhausarzneimittelversorgung, auch mit dem Ziel, einen besseren Zugang zum Apothekendienst zu gewährleisten.
(2) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht auf freie Wahl der Apotheke.