(1) Dieses Gesetz regelt die territoriale Arzneimittelversorgung und die Krankenhausarzneimittelversorgung, auch mit dem Ziel, einen besseren Zugang zum Apothekendienst zu gewährleisten.
(2) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht auf freie Wahl der Apotheke.
(1) Um eine gleichmäßige Verteilung der Apotheken auf das Landesgebiet zu gewährleisten, legt die Landesregierung nach Anhören der Apothekerkammer der Provinz Bozen und des Rates der Gemeinden die Zahl der Apotheken pro Gemeinde [sowie die Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken] fest. Sie berücksichtigt dabei: 2)
[(2) Die betroffenen Gemeinden werden zur Ermittlung der Zonen für die Ansiedlung von neuen Apotheken angehört. Sollte die Entscheidung der Landesregierung von den Vorschlägen der betroffenen Gemeinden abweichen, ist dies entsprechend zu begründen.] 3)
(3) Die Landesregierung legt die Bestimmungen über den öffentlichen Verkauf von Arzneimitteln in den Handelsbetrieben fest, die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt sind.
(1) In den Apotheken der Provinz Bozen wird der Apothekendienst in den beiden Amtssprachen Italienisch und Deutsch gewährleistet. In den Apotheken der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen wird zudem der Gebrauch der ladinischen Sprache gewährleistet.
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 ist die Bescheinigung über die Kenntnis der Landessprachen bezogen auf das Doktorat im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eine für gleichwertig erklärte Bescheinigung vorgeschrieben für:
(3) Bei kurzer Abwesenheit der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Personen muss der Gebrauch der Landessprachen gewährleistet sein.
(4) Der verantwortliche Apotheker oder die verantwortliche Apothekerin der Handelsbetriebe, die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt sind, und das stellvertretende Apothekenpersonal haben ebenfalls die in Absatz 1 genannten Pflichten.
(1) Die Landesregierung regelt das Wettbewerbsverfahren für die Zuweisung privat zu führender Apothekensitze, die frei geworden sind oder neu errichtet werden. Sie bestimmt:
(2) Die Bestimmungen über die Gemeindeapotheken bleiben davon unberührt.
(1) Die Landesregierung bestimmt die organisatorischen, technischen und räumlichen Voraussetzungen für die Apotheken und die Handelsbetriebe, die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt sind.
(1) Die Apotheken gewährleisten durch eine reguläre Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden pro Woche sowie durch Turnusdienste während der Schließungszeiten einen durchgehenden landesweiten Apothekendienst.
(2) Die Kriterien für die Mindestöffnungszeiten, für die Ferien der Apotheken sowie für die Turnusdienste während der Schließungszeiten bestimmt die Landesregierung im Einvernehmen mit der Apothekerkammer der Provinz Bozen und nach Anhören des Rates der Gemeinden.
(3) Innerhalb 1. Oktober eines jeden Jahres erstellt die Apothekerkammer der Provinz Bozen nach Anhören der Landesabteilung Gesundheitswesen den Turnusdienstkalender für das darauffolgende Jahr.
(4) Die Apotheken können auch außerhalb der obligatorischen Turnusdienste und Öffnungszeiten öffnen.
(1) Wird der Inhaber oder die Inhaberin der Apotheke oder die Person, die die Apotheke leitet, durch eine andere Person vertreten, so muss dies innerhalb des siebten Tages der Vertretung der Landesabteilung Gesundheitswesen schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die Mitteilung laut Absatz 1 ist auch dann verpflichtend, wenn der Inhaber oder die Inhaberin der Apotheke oder die Person, die die Apotheke leitet, an Veranstaltungen der ständigen medizinischen Weiterbildung (CME) teilnimmt.
(1) Die Mitglieder von Kommissionen im Bereich der Arzneimittelversorgung haben nur dann Anrecht auf die in den Landesbestimmungen vorgesehenen Vergütungen, wenn sie außerhalb der Dienstzeiten an den Sitzungen teilnehmen.
(1) Im Auftrag des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Gesundheitswesen überprüfen Angestellte der Abteilung, ob die Apotheken und die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigten Handelsbetriebe die geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachten.
(2) Die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Inspektionen führt eine eigene zu diesem Zweck errichtete Inspektionskommission durch, deren Zusammensetzung, Dauer und Tätigkeit die Landesregierung bestimmt.
(1) Zur Verschreibung von Medikamenten können die beim Landesgesundheitsdienst angestellten oder mit diesem vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzte die Rezeptblöcke des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes verwenden, unter Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen. Bei der Verschreibung von Medikamenten, die vom gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst erstattet werden können, müssen sich die Ärztinnen und Ärzte an die vorgegebenen Bedingungen und Einschränkungen sowie Einsparungsziele halten.
(2) Die Landesregierung erteilt dem Südtiroler Sanitätsbetrieb Richtlinien zur Überprüfung, ob die Ärztinnen und Ärzte die Bestimmungen laut Absatz 1 beachten. Sie bestimmt auch die Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, die der Sanitätsbetrieb ergreifen muss, wenn die Bestimmungen nicht beachtet werden.
(1) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bestimmt die Organisationseinheit, welche die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes von den vertragsgebundenen Apotheken ausgefolgten Rezepte abrechnet und in fachlicher, buchhalterischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht überprüft.
(2) Die Organisationseinheit
(1) Die Landesregierung plant die Arzneimittelversorgung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb und überprüft die Ergebnisse, mit dem Ziel, die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, die Kosten zu reduzieren und die Qualität und Effizienz zu steigern.
(2) Die Landesregierung legt die Rezepturarzneien, das Verbandsmaterial und die Heilbehelfe sowie die Kriterien für deren Abgabe und Verschreibung als gesundheitliche Zusatzleistungen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes fest. Der ausgezahlte Betrag wird aufgrund geeigneter Abrechnungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes liquidiert.
(1) Eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 Euro bis zu 6.000,00 Euro muss entrichten, wer 5)
(2) Wer die Genehmigung zum Inverkehrbringen [von Arzneimitteln und] Galenika besitzt und diese Produkte innerhalb der Provinz Bozen mit Etiketten oder Beipackzetteln verkauft oder in Verkehr bringt, welche von den vom zuständigen Organ genehmigten abweichen, muss eine Verwaltungsstrafe von 10.000,00 Euro bis 60.000,00 Euro entrichten, unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen.6)
(3) Wer in einer Apotheke oder in einem zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigten Handelsbetrieb dem Kunden oder der Kundin bei der Ausgabe des Arzneimittels nicht gemäß den festgelegten Modalitäten auch die deutschsprachige Fassung des Beipackzettels zur Verfügung stellt, muss eine Verwaltungsstrafe von 5.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro entrichten.
(1) Für alles, was nicht in diesem Gesetz geregelt ist, wird, sofern vereinbar, die staatliche Gesetzgebung im Bereich Arzneimittelversorgung angewandt.
(2) Alle mit der Tätigkeit der Apotheken und der Abgabe von Arzneimitteln über Handelsbetriebe zusammenhängenden Befugnisse werden von der Landesabteilung Gesundheitswesen ausgeübt.
(1) Die Arzneimittelausgabestellen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet wurden, müssen schließen, sobald die Apotheken laut Artikel 2 in der betreffenden Gemeinde ihren Dienst aufnehmen.
(2) Die Bestimmung laut Artikel 3 Absatz 2 betreffend den Gebrauch der ladinischen Sprache in den Apotheken der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen wird nicht auf die Inhaberinnen und Inhaber oder Direktorinnen und Direktoren von Apotheken angewandt, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine Apotheke in den ladinischen Ortschaften führen oder welche in der Vergangenheit eine Apotheke in einer ladinischen Ortschaft für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren ununterbrochen geführt haben. 7)
(1) Das Landesgesetz vom 29. Dezember 1976, Nr. 61, in geltender Fassung, das Landesgesetz vom 17. November 1988, Nr. 48, in geltender Fassung, und das Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 2, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2012 auf den Haushaltsgrundeinheiten 10120 und 10150 bestimmt wurden und für die Maßnahmen der durch Artikel 16 aufgehobenen Landesgesetze vom 29. Dezember 1976, Nr. 61, in geltender Fassung, und vom 3. Jänner 1986, Nr. 2, in geltender Fassung, autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Alle, denen es obliegt, sind verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.