(1) In den Apotheken der Provinz Bozen wird der Apothekendienst in den beiden Amtssprachen Italienisch und Deutsch gewährleistet. In den Apotheken der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen wird zudem der Gebrauch der ladinischen Sprache gewährleistet.
(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 ist die Bescheinigung über die Kenntnis der Landessprachen bezogen auf das Doktorat im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eine für gleichwertig erklärte Bescheinigung vorgeschrieben für:
(3) Bei kurzer Abwesenheit der in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Personen muss der Gebrauch der Landessprachen gewährleistet sein.
(4) Der verantwortliche Apotheker oder die verantwortliche Apothekerin der Handelsbetriebe, die zur Abgabe von Arzneimitteln ermächtigt sind, und das stellvertretende Apothekenpersonal haben ebenfalls die in Absatz 1 genannten Pflichten.