…omissis…
1) von der Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe folgende Tätigkeiten der Sammlung und Beförderung von Abfällen, die vom Erzeuger selbst nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden, auszunehmen:
a) Die Sammlung und Beförderung der eigenen nichtgefährlichen Abfälle;
b) Die Sammlung und Beförderung der eigenen gefährlichen Abfälle, die die Menge von 30 Kilogramm oder 30 Litern pro Tag nicht überschreitet;
c) Die Beförderung der Abfälle, die bei Wartungstätigkeiten oder bei demjenigen, der handwerkliche Tätigkeiten oder einen Austausch von Gütern bei Dritten durchführt, oder bei Gesundheitsdiensten anfallen, und zum Sitz der Person, die diese Tätigkeit durchgeführt hat, gebracht werden. Die Beförderung dieser Abfälle ist nur für eine Höchstmenge von 5 m³ pro Fahrt zulässig. Dabei muss kein Abfallbegleitschein mitgeführt werden.
2. Bei Hausabfällen, die vom Erzeuger selbst zu öffentlichen Behandlungsanlagen befördert werden, muss kein Abfallbegleitschein mitgeführt werden.