Die Landesregierung
hat in das Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, betreffend die Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen eingesehen,
hat in folgende Beschlüsse der Landesregierung eingesehen, welche Kriterien und Modalitäten für die Gewährung verschiedener Beihilfen im Bereich Landwirtschaft festlegen:
Beschluss Nr. 1725 vom 5.4.1993, abgeändert und ergänzt durch die Beschlüsse Nr. 1990 vom 11.04.1994, Nr. 1758 vom 22.04.1996, Nr. 5355 vom 04.11.1996 und Nr. 3862 vom 16.10.2000;
Beschluss Nr. 556 vom 12.02.1996;
Beschluss Nr. 4067 vom 20.09.1999;
Beschlüsse Nr. 3768 und Nr. 3769 vom 9.10.2000.
in Erachtung der Notwendigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des genannten Landesgesetzes Nr. 17/93, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Durchführung der Stichprobenkontrollen über die geförderten Vorhaben in Ergänzung zu den in obgenannten Beschlüssen enthaltenen Regelungen für die Gewährung von verschiedenen Beihilfen im Agrarsektor vorzusehen;
hat in den eigenen Beschluss Nr. 1570 vom 6.05.02 eingesehen, mit welchem die Modalitäten für die Durchführung von stichprobenartigen Kontrollen in Bezug auf geförderte Vorhaben in der Landwirtschaft festgelegt worden sind;
festgestellt, dass genannte Modalitäten einer Ergänzung bedürfen;
beschließt
mit gesetzmäßiger Stimmeneinhelligkeit
- im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des genannten Landesgesetzes Nr. 17/93, in geltender Fassung, die nachfolgend angeführten Modalitäten für die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen über die im Sinne der in den Prämissen zitierten Beschlüsse der Landesregierung geförderten Initiativen im Bereich Landwirtschaft zu genehmigen:
"1. Die stichprobenartigen Kontrollen werden jährlich im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.
2. Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter Kontrollen und Bauabnahmen überprüft wird.
3. Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
4. Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.
5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt."
- den eigenen Beschluss Nr. 1570 vom 06.05.2002 zu widerrufen.
Gegenwärtige Maßnahme wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.