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1. Für die Gesuche, die bis zum 31.12.2001 eingereicht werden und ab 01.01.2002 genehmigt werden, werden die Höchstbeträge der Darlehen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf, die vom Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehen sind, wie folgt festgesetzt:
a) 56.810,26 Euro für allein stehende Gesuchsteller,
b) 82.633,10 Euro für verehelichte Gesuchsteller,
c) 92.962,24 Euro für verehelichte Gesuchsteller mit einem unterhaltsberechtigten Kind,
d) 103.291,38 Euro für Gesuchsteller mit zwei oder drei unterhaltsberechtigten Kindern,
e) 113.620,52 Euro für Gesuchsteller mit vier unterhaltsberechtigten Kindern,
f) 72.303,97 Euro für allein erziehende Gesuchsteller mit einem unterhaltsberechtigten Kind und zusätzlich 10.329,14 Euro für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind.
Der Höchstbetrag des Darlehens darf 113.620,52 Euro nicht überschreiten.
2. Für die Gesuche, die ab dem 01.01.2002 eingereicht werden, werden die Höchstbeträge der Darlehen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf, die vom Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehen sind, wie folgt neu festgesetzt:
a) 57.000,00 Euro für allein stehende Gesuchsteller,
b) 83.000,00 Euro für verehelichte Gesuchsteller,
c) 93.000,00 Euro für verehelichte Gesuchsteller mit einem unterhaltsberechtigten Kind,
d) 103.500,00 Euro für Gesuchsteller mit zwei oder drei unterhaltsberechtigten Kindern,
e) 114.000,00 Euro für Gesuchsteller mit vier unterhaltsberechtigten Kindern,
f) 72.500,00 Euro für allein erziehende Gesuchsteller mit einem unterhaltsberechtigten Kind und zusätzlich 10.500,00 Euro für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind.
Der Höchstbetrag des Darlehens darf 114.000,00 Euro nicht überschreiten.
3. Die neuen Darlehenshöchstbeträge laut Ziffer 2 finden für die Gesuche um Wohnbauförderungen des Landes Anwendung, die ab dem 01.01.2002 eingereicht werden.
4. Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.