…omissis…
1. Für die Gesuche, die ab dem 01.05.2008 eingereicht werden, werden die Höchstbeträge der Darlehen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf, die vom Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehen sind, wie folgt festgesetzt:
a) 65.000,00 Euro für allein stehende Gesuchsteller,
b) 95.000,00 Euro für verehelichte Gesuchsteller,
c) 117.000,00 Euro für verehelichte Gesuchsteller mit einem unterhaltsberechtigten Kind,
d) 130.000,00 Euro für verehelichte Gesuchsteller mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern,
e) 144.000,00 Euro für verehelichte Gesuchsteller mit drei unterhaltsberechtigten Kindern,
f) 149.760,00 Euro für verehelichte Gesuchsteller mit vier unterhaltsberechtigten Kindern,
g) 90.00,00 Euro für allein erziehende Gesuchsteller mit einem unterhaltsberechtigten Kind und zusätzlich 14.000,00 Euro für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind.
Der Höchstbetrag des Darlehens darf 149.760,00 Euro nicht überschreiten. Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.