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1. Die Höchstbeträge für das Taschengeld im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes vom 30.06.1983, Nr. 20 mit Wirkung ab 1. Januar 2005, wie folgt neu festzulegen:
A) für Personen, welche die geschützten Werkstätten für Menschen mit Behinderung besuchen: 173,00 Euro
B) für Personen, welche die Werkstätten für psychisch kranke und sucht-abhängige Personen besuche: 242,00 Euro
C) für Personen, welche die Rehabilitationswerkstätten, und die Arbeitsrehabilitationsdienste besuchen: 360,00 Euro
D) für Personen, welche vom Arbeitseingliederungsdienst mittels Projekte der Abteilung Arbeit in Betriebe eingegliedert werden: 440,00 Euro
2. den Beschluss der Landesregierung vom 18. März 2002, Nr. 874 zu widerrufen;
3. klarzulegen, dass die Bestimmungen laut Punkt 1, Buchstabe a), b), c) Richtlinien für die Trägerkörperschaften der Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften darstellen, während die Bestimmungen laut Buchstabe d), Punkt 1) als Richtlinien für die Abteilung Arbeit zu betrachten sind.