(1) Es ist verboten, die Skipisten zu Fuß oder mit Schneeschuhen zu betreten, es sei denn es besteht dringender Anlass dazu bzw. mit Ausnahme bestimmter kurzer Strecken, die vom Betreiber des Skigebiets ermittelt und gemeldet wurden. 43)
(1-bis) Wer ohne Skier die Skipiste absteigt, muss sich am Pistenrand halten und den Fahrzeugen des Rettungs- und des Pistendienstes sowie den Fahrzeugen für die Instandhaltung der Pisten und Aufstiegsanlagen Vorfahrt geben und darf ihre Fahrt in keiner Weise behindern. 44)
(1-ter) Während Wettkämpfen oder Trainingseinheiten ist es denjenigen, die nicht daran teilnehmen, verboten, die angegebenen Grenzen zu überschreiten, auf der Wettkampf- oder Trainingsstrecke anzuhalten und diese zu befahren. 45)
(1-quater) Der Pistenaufstieg mit Skiern, Schneeschuhen oder jedem anderen Hilfsmittel ist normalerweise verboten. Der Pistenaufstieg kann mit vorheriger Genehmigung des Betreibers des Skigebiets oder in dringenden Fällen zugelassen werden und muss auf jeden Fall so nah wie möglich an den Stangen erfolgen, die die Piste begrenzen. Die Benutzer müssen in diesem Zusammenhang darauf achten, Risiken für die Sicherheit der Skifahrer zu vermeiden und die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie jene des Betreibers des Skigebiets einzuhalten. 46)
(2) Während der Zeiträume der Pistenpräparierung und -instandhaltung ist der Zutritt zu den Pisten untersagt. Die Landesregierung kann die erforderlichen Modalitäten festlegen.