(1) Menschen mit Behinderung, deren Zustand das selbstständige und sichere Skifahren gefährdet, müssen von einer selbst gewählten Begleitperson unterstützt werden.
(2) Um von anderen Skifahrern leicht erkannt zu werden, tragen Menschen mit Behinderung eine orangefarbene Weste, ihre Begleiter verfügen hingegen über Jacken mit „Begleiter“- Aufschrift auf dem Unterarm und auf der Rückseite.
(3) Menschen mit Behinderung haben beim Benutzen der Aufstiegsanlagen Vorrecht gegenüber Benutzern ohne Behinderung.
(4) Benutzer ohne Behinderung müssen beim Abfahren besonders auf Menschen mit Behinderung achten und deren Bewegungsraum und Abfahrtstrecke respektieren. 32)