(1) Die Benutzer und Benutzerinnen des Skigebietes sind angehalten,
(2) Benutzer der alpinen Skipisten müssen über eine gültige Versicherung verfügen, die ihre Haftpflicht für Schäden, die sie Dritten zufügen, abdeckt. Der Betreiber der Skigebiete, mit Ausnahme der Langlaufloipen, der Rodel- und Rennrodelbahnen, ist verpflichtet, den Benutzern beim Kauf des Skipasses eine Haftpflichtversicherung für Personen- oder Sachschäden zur Verfügung zu stellen. 38)