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j) Landesgesetz vom 23. November 2010 , Nr. 141)
Ordnung der Skigebiete 2)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. November 2010, Nr. 48.

Art. 18 (Verhaltensvorschriften für die Benutzer und Benutzerinnen)

(1) Die Benutzer und Benutzerinnen des Skigebietes sind angehalten,

  1. die Piste und die Geschwindigkeit zu wählen, die dem eigenen technischen Können und der eigenen physischen Kondition sowie den Pisten- und Wetterbedingungen und der Verkehrsdichte auf den Pisten angepasst sind,
  2. die Geschwindigkeit auf unübersichtlichen Abschnitten, in der Nähe von Bauten oder Hindernissen, an Kreuzungen, bei Abzweigungen, bei Nebel, Dunst, schlechter Sicht oder Überfüllung, an Engstellen oder bei Anwesenheit von Anfängern und Anfängerinnen einzuschränken,
  3. auf der gewählten Abfahrtsspur die Sicherheitsabstände einzuhalten, die aufgrund der Eigenschaften der Strecke, der Sichtverhältnisse und der Merkmale des verwendeten Geräts geboten sind. Der von oberhalb kommende Benutzer muss seine Fahrtrichtung so auswählen, dass Zusammenstöße, Behinderungen und Gefahren mit weiter unten fahrenden Benutzern vermieden werden, 33)
  4. sich vor einem Überholen zu vergewissern, dass dafür ausreichend Platz und Sicht vorhanden ist. Überholt werden darf sowohl von oben als auch von unten, sowohl von rechts wie auch von links, jedoch immer mit soviel Abstand, dass Überholte nicht behindert werden, 34)
  5. den Fahrzeugen des Pisten- und des Rettungsdienstes sowie den in Artikel 21 vorgesehenen Fahrzeugen Vorfahrt zu geben und ihre Fahrt in keiner Weise zu behindern,
  6. sich zu vergewissern, dass die Einfahrt in die Piste oder das Überqueren derselben ohne Gefahr für sich und andere möglich ist,
  7. die eigene Abfahrtsspur an Kreuzungen zu ändern und die Geschwindigkeit zu reduzieren, um jeden Kontakt mit dem Benutzer zu vermeiden, der aus einer anderen Richtung oder von einer anderen Skipiste kommt. An Kreuzungen muss sich der Benutzer vergewissern, ob wer von einer anderen Skipiste ankommt, auch wenn dieser von oben anlangt, 35)
  8. an Engstellen, in der Nähe von Kuppen oder an unübersichtlichen Stellen nicht anzuhalten und im Falle eines Anhaltens die Gefährdung anderer Benutzer und Benutzerinnen zu vermeiden, Im letzteren Fall müssen sich die Benutzer an den Pistenrand begeben; 36)
  9. nach einem Sturz die Piste so schnell wie möglich freizugeben und sich gegebenenfalls an den Pistenrand zu begeben,
  10. den zuständigen Pistenaufsichts- und Kontrollorganen auf Verlangen die eigenen Personalien anzugeben, falls sie in einen Unfall verwickelt oder Zeuge eines Unfalls sind oder falls sie den in Schwierigkeiten befindlichen Benutzern und Benutzerinnen Hilfe geleistet haben,
  11. Skier, Snowboards oder ähnliche Geräte mit entsprechenden Rückhalte- oder Bremsvorrichtungen zu verwenden, die verhindern können, dass ihre plötzliche Loslösung eine Gefahr für die Unversehrtheit anderer darstellt,
  12. während des Aufenthalts in Skihütten oder an anderen Stellen die Ausrüstung (Skier, Snowboards, Stöcke usw.) außerhalb des Skigeländes so abzustellen, dass andere Personen nicht behindert oder gefährdet werden,
  13. die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Trainingspiste nicht zu betreten und diese zu befahren. 37)

(2) Benutzer der alpinen Skipisten müssen über eine gültige Versicherung verfügen, die ihre Haftpflicht für Schäden, die sie Dritten zufügen, abdeckt. Der Betreiber der Skigebiete, mit Ausnahme der Langlaufloipen, der Rodel- und Rennrodelbahnen, ist verpflichtet, den Benutzern beim Kauf des Skipasses eine Haftpflichtversicherung für Personen- oder Sachschäden zur Verfügung zu stellen. 38)

33)
Der Buchstabe c) des Art. 18 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 18. Juli 2023, Nr. 15.
34)
Der Buchstabe d) des Art. 18 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 25 des L.G. vom 18. Juli 2023, Nr. 15.
35)
Der Buchstabe g) des Art. 18 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 26 des L.G. vom 18. Juli 2023, Nr. 15.
36)
Der Buchstabe h) des Art. 18 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 27 des L.G. vom 18. Juli 2023, Nr. 15.
37)
Der Buchstabe m) des Art. 18 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 28 des L.G. vom 18. Juli 2023, Nr. 15.
38)
Art. 18 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 29 des L.G. vom 18. Juli 2023, Nr. 15.
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