(1) Die Benutzer und Benutzerinnen der Skigebiete sind für ihr Verhalten auf den Pisten verantwortlich. Sie müssen sich so umsichtig verhalten, dass sie Unfälle vermeiden, keine Gefahr für die Unversehrtheit anderer darstellen und Personen oder Sachen keinen Schaden zufügen. 31)
(2) Im Besonderen haben sie,