(1) Minderjährige unter 18 Jahren müssen bei der Ausübung des Ski- und Snowboardsports, Telemarks, Rodel- und Rennrodelsports in den Skigebieten einen homologierten Schutzhelm tragen. 39)
(2) Der zuständige Landesrat kann mit begründeter Maßnahme die Helmpflicht laut Absatz 1 auf weitere Benutzergruppen ausweiten.
(3) Menschen mit Behinderung tragen Schutzhelme laut Absatz 1. Bei Unvereinbarkeit mit der Helmbenutzung aufgrund der Art der Behinderung kann der Sportarzt eine Bescheinigung über die entsprechende Befreiung ausstellen. 40)