(1) Die Landesregierung bestimmt
(2) In besonderen Fällen bestimmt die Landesagentur für Umwelt, in der Folge als Landesagentur bezeichnet, mit den Ermächtigungen laut den Artikeln 24 und 25 die Abfälle und die Arten der Verwertung von Abfällen, um Sekundärrohstoffe, Brennstoffe und Produkte zu erhalten; die Abfallbestimmungen werden angewandt bis zur vollständigen Durchführung der Verwertungsverfahren, die gemäß den Artikeln 24 und 25 ermächtigt sind; diese ist erfolgt, wenn keine weiteren Behandlungen notwendig sind, damit die erhaltenen Substanzen, Materialien und Gegenstände als Sekundärrohstoffe, Brennstoffe oder Produkte in einem Industrieprozess verwendet oder gehandelt werden können; dies unter der Voraussetzung, dass der Besitzer sich ihrer nicht entledigt und nicht die Absicht oder die Pflicht hat, sich ihrer zu entledigen.