Deutsch
-
Italiano
-
Ladin
|
Rete Civica dell'Alto Adige
|
Amministrazione Provinciale
|
Feedback
|
Alto contrasto
Home
|
Direzione Provinciale
|
A
A
A
In vigore al
RICERCA:
Testo
Anno
Numero
Articolo
Natura
Beschluss der Landesregierung
Gutachten
Verwaltungsgericht Bozen
Rundschreiben
Pariser Vertrag
Verfassung der Republik Italien
Durchführungsbestimmungen
Autonomiestatut und Durchführungsbestimmungen
Gesetz oder Verfassungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns
Landesgesetz
Kollektivvertrag
Verfassungsgerichtshof
Deutsch
Italiano
Ladin
Ultima edizione
Visualizza note
Visualizza massime
Stampa
|
Esporta in PDF
|
Invia
Landesgesetzgebung
Landschaftsschutz und Umweltschutz
Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4
I. TITEL ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
Art. 3 (Begriffsbestimmungen)
i) Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4
1)
2)
Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. Juni 2006, Nr. 24.
2)
Durchführungsverordnung: siehe
D.LH. vom 11. September 2012, Nr. 29
und
D.LH. vom 24. Juni 2013, Nr. 17
.
Art. 3 (Begriffsbestimmungen)
(1)
Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter
Abfall: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang A aufgeführten Gruppen fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will oder entledigen muss;
Sekundärrohstoff: Substanz oder Stoff, der die gemäß Artikel 5 festgelegten Eigenschaften aufweist;
[Nebenerzeugnis: Substanzen und Materialien, derer sich der Erzeuger nicht beabsichtigt gemäß Buchstabe a) zu entledigen, und die folgende Kriterien, Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen:
sie stammen aus einem Produktionsprozess, sind aber nicht direkt Ziel dieses Produktionsprozesses;
ihre Verwendung ist ab der Phase ihrer Entstehung sicher, vollständig und erfolgt direkt im Produktionsprozess oder in einem vorher bestimmten und definierten Verwendungsprozess;
sie entsprechen geeigneten warenkundlichen und umweltmäßigen Standards, um zu gewährleisten, dass ihre Verwendung nicht qualitäts- und mengenmäßig andere Emissionen und Umweltauswirkungen hat als die ermächtigte Anlage, in der sie verwendet werden;
sie dürfen nicht vorhergehenden Behandlungen und Veränderungen unterzogen werden, um die warenkundlichen und umweltmäßigen Standards laut Punkt 3) zu erfüllen, sondern müssen diese Voraussetzungen ab der Produktionsphase besitzen;
sie müssen einen marktwirtschaftlichen Wert haben. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien, gemäß welchen Erde und Steine aus Aushub als Nebenerzeugnisse angesehen werden können;]
3)
problematische Hausabfälle: Hausmüll, der Problemstoffe für die Umwelt enthält;
Erzeuger: jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallersterzeuger), oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken;
Besitzer: der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
Bewirtschaftung: das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge, sowie die Überwachung der Deponien und der Beseitigungsanlagen nach deren Schließung;
Einsammeln: die Entnahme, die Straßenreinigung, das Zusammenstellen und das Sortieren der Abfälle für ihre Beförderung;
getrennte Sammlung: die Trennung des Hausmülls in homogene Fraktionen, um ihn einer differenzierten Verwertung oder Beseitigung zuführen zu können;
Abfallbehandlung: die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren laut den Buchstaben k) und l);
Verwertung: die Verfahren, die mittels mechanischer, thermischer, chemischer oder biologischer Behandlung von Abfällen, einschließlich der Trennung und insbesondere der in Anhang C angeführten Verfahren, Sekundärrohstoffe, Brennstoffe oder Produkte herstellen;
Beseitigung: jedes Verfahren, das darauf abzielt, eine Substanz, ein Material oder einen Gegenstand endgültig dem Wirtschafts- oder Sammelkreislauf zu entziehen, und insbesondere die in Anhang B angeführten Verfahren. Die Beseitigung der Abfälle ist die letzte Phase der Abfallbewirtschaftung; sie erfolgt nach vorhergehender Überprüfung von technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, ein Verwertungsverfahren durchzuführen, und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften:
die Errichtung und die Führung von neuen Verbrennungsanlagen dürfen nur dann ermächtigt werden, wenn mit dem Verbrennungsprozess ein Energierückgewinn gewährleistet ist, wobei eine Mindestquote des Heizwertes der Abfälle in nutzbare Energie umgewandelt werden muss;
die Ausfuhr und Einfuhr von nicht gefährlichem Hausmüll, der der Beseitigung zugeführt wird, sind verboten, unbeschadet der auf spezifische Situationen zugeschnittenen und zeitlich beschränkten allfälligen Abkommen mit anderen Regionen oder auf internationaler Ebene;
Ort der Erzeugung der Abfälle: ein oder mehrere Gebäude oder Anlagen oder Infrastrukturflächen, die innerhalb einer abgegrenzten Fläche miteinander verbunden sind, in denen die Produktionstätigkeiten durchgeführt werden, aus denen die Abfälle anfallen;
Deponie: eine Anlage für die Beseitigung von Abfällen, definiert in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des
Dekretes des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 45
;
Zwischenlagerung: Phase der Abfallbeseitigung, welche die Tätigkeiten der Lagerung von Abfällen laut Punkt D15 des Anhangs B umfasst;
Ansammlung: Phase der Abfallverwertung, welche die Tätigkeiten der Lagerung von Materialien laut Punkt R13 des Anhangs C umfasst;
zeitweilige Lagerung: die Lagerung der Abfälle, die vor dem Einsammeln am Ort ihrer Entstehung vorgenommen wird, und zwar unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten technischen Vorschriften. Die Abfälle, die bei Wartungstätigkeiten oder bei demjenigen, der handwerkliche Tätigkeiten oder einen Austausch von Gütern bei Dritten durchführt, oder bei Gesundheitsdiensten anfallen, werden als Abfälle angesehen, die am Sitz oder Domizil der Person angefallen sind, die diese Tätigkeiten durchgeführt hat;
Sanierung: die Gesamtheit der Maßnahmen um die Quellen der Verunreinigung und die verunreinigenden Substanzen zu beseitigen oder die Konzentration der verunreinigenden Substanzen im Boden, im Untergrund, im Oberflächengewässer oder im Grundwasser auf einen Stand zu verringern, welcher gleich oder unter den festgelegten Grenzwerten liegt;
Beseitigung der eigenen Abfälle: die Beseitigung von Abfällen am Ort ihrer Entstehung, mit Ausnahme der Tätigkeiten laut den Punkten D2, D8, D9, D13, D14 und D15 des Anhangs B;
Brennstoff aus Abfall: Brennstoff, der aufgrund der technischen Normen UNI 9903-1 als RDF (Refuse Derived Fuel) von normaler Qualität klassifiziert und unter Berücksichtigung der Rangordnung der möglichen Behandlungen aus Hausmüll und nicht gefährlichen Abfällen gewonnen wird, wobei durch die Behandlung die gefährlichen Stoffe für die Verbrennung beseitigt werden und ein angemessener Heizwert gewährleistet wird;
Brennstoff aus Abfall von besonderer Qualität: Brennstoff, der aufgrund der technischen Normen UNI 9903-1 als RDF (Refuse Derived Fuel) als von besonderer Qualität klassifiziert wird;
Qualitätskompost: Produkt aus der Kompostierung der organischen Fraktion des Hausmülls, der landwirtschaftlichen Abfälle und der Abfälle aus der industriellen Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte unter Beachtung der technischen Bestimmungen, welche die Inhaltstoffe und deren umwelt- und gesundheitsgerechte Verwendung sowie insbesondere die Qualitätskriterien festlegen;
4)
Altöl: mineralische und synthetische Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle sowie Öle aus gebrauchten Filtern.
Corte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009
- Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
- Kriterien für die Klassifizierung von Erde und Steine aus Aushub, auch aus Tunnelbau, als Nebenerzeugnisse
T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 325 del 28.06.2002
- Tutela del suolo e disciplina dei rifiuti - diniego di importazione di rifiuti speciali di provenienza extraprovinciale
3)
Art. 3 Absatz 1 Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des
L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4
. Der durch das
L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4
, abgeänderte Buchstabe c) wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt.
4)
Art. 3 Absatz 1 Buchstabe w) wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des
L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1
.
Caricamento in corso
Deutsch
Italiano
Ladin
Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
A Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
a) Landesgesetz vom 19. Jänner 1973, Nr. 6
b) LANDESGESETZ vom 14. Dezember 1974, Nr. 38
c) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 28. Juni 1977, Nr. 30
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juli 1999, Nr. 39
e) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. Dezember 1999, Nr. 69
f) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Dezember 2000, Nr. 50
g) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. April 2003, Nr. 9
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 45
i) Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4
ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
Allgemeine Grundsätze
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Art. 2 (Ziele)
Art. 3 (Begriffsbestimmungen)
Art. 4 (Klassifizierung der Abfälle)
Art. 5 (Verwertung von Abfällen)
Art. 6 (Beseitigung der eigenen Abfälle)
Art. 7 (Ausnahmen)
Aufteilung der Zuständigkeiten
Abfallwirtschaftsplan des Landes und Einzugsgebiete
Pflichten der Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Händler, Vermittler, Verwerter und Entsorger von Abfällen
Genehmigungs- und Ermächtigungsverfahren
Technische und Verwaltungsbestimmungen und Bewirtschaftung von besonderen Abfallgruppen
Finanzbestimmungen für die Abfallbewirtschaftung
BEWIRTSCHAFTUNG DER VERPACKUNGEN
BODENSCHUTZ, SANIERUNG UND WIEDERHERSTELLUNGEN
STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l)
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k)
(Artikel 15 Absatz 1)
Anhang E (1)
Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle
(Artikel 37)
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juni 2007, Nr. 35
k) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23
l) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2012, Nr. 29
m) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juni 2013, Nr. 17
B Landschaftsschutz
C Lärmbelästigung
D Luftverschmutzung
E Schutz der Flora und Fauna
F Gewässerschutz und Gewässernutzung
G Umweltverträglichkeitsprüfung
H Schutz der Tierwelt
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis