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i) Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 41)2)
Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. Juni 2006, Nr. 24.

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter

  1. Abfall: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang A aufgeführten Gruppen fallen und derer sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will oder entledigen muss;
  2. Sekundärrohstoff: Substanz oder Stoff, der die gemäß Artikel 5 festgelegten Eigenschaften aufweist;
  3. [Nebenerzeugnis: Substanzen und Materialien, derer sich der Erzeuger nicht beabsichtigt gemäß Buchstabe a) zu entledigen, und die folgende Kriterien, Voraussetzungen und Bedingungen erfüllen:
    1. sie stammen aus einem Produktionsprozess, sind aber nicht direkt Ziel dieses Produktionsprozesses;
    2. ihre Verwendung ist ab der Phase ihrer Entstehung sicher, vollständig und erfolgt direkt im Produktionsprozess oder in einem vorher bestimmten und definierten Verwendungsprozess;
    3. sie entsprechen geeigneten warenkundlichen und umweltmäßigen Standards, um zu gewährleisten, dass ihre Verwendung nicht qualitäts- und mengenmäßig andere Emissionen und Umweltauswirkungen hat als die ermächtigte Anlage, in der sie verwendet werden;
    4. sie dürfen nicht vorhergehenden Behandlungen und Veränderungen unterzogen werden, um die warenkundlichen und umweltmäßigen Standards laut Punkt 3) zu erfüllen, sondern müssen diese Voraussetzungen ab der Produktionsphase besitzen;
    5. sie müssen einen marktwirtschaftlichen Wert haben. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien, gemäß welchen Erde und Steine aus Aushub als Nebenerzeugnisse angesehen werden können;] 3)
  4. problematische Hausabfälle: Hausmüll, der Problemstoffe für die Umwelt enthält;
  5. Erzeuger: jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallersterzeuger), oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken;
  6. Besitzer: der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
  7. Bewirtschaftung: das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge, sowie die Überwachung der Deponien und der Beseitigungsanlagen nach deren Schließung;
  8. Einsammeln: die Entnahme, die Straßenreinigung, das Zusammenstellen und das Sortieren der Abfälle für ihre Beförderung;
  9. getrennte Sammlung: die Trennung des Hausmülls in homogene Fraktionen, um ihn einer differenzierten Verwertung oder Beseitigung zuführen zu können;
  10. Abfallbehandlung: die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren laut den Buchstaben k) und l);
  11. Verwertung: die Verfahren, die mittels mechanischer, thermischer, chemischer oder biologischer Behandlung von Abfällen, einschließlich der Trennung und insbesondere der in Anhang C angeführten Verfahren, Sekundärrohstoffe, Brennstoffe oder Produkte herstellen;
  12. Beseitigung: jedes Verfahren, das darauf abzielt, eine Substanz, ein Material oder einen Gegenstand endgültig dem Wirtschafts- oder Sammelkreislauf zu entziehen, und insbesondere die in Anhang B angeführten Verfahren. Die Beseitigung der Abfälle ist die letzte Phase der Abfallbewirtschaftung; sie erfolgt nach vorhergehender Überprüfung von technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, ein Verwertungsverfahren durchzuführen, und unter Berücksichtigung folgender Vorschriften:
    1. die Errichtung und die Führung von neuen Verbrennungsanlagen dürfen nur dann ermächtigt werden, wenn mit dem Verbrennungsprozess ein Energierückgewinn gewährleistet ist, wobei eine Mindestquote des Heizwertes der Abfälle in nutzbare Energie umgewandelt werden muss;
    2. die Ausfuhr und Einfuhr von nicht gefährlichem Hausmüll, der der Beseitigung zugeführt wird, sind verboten, unbeschadet der auf spezifische Situationen zugeschnittenen und zeitlich beschränkten allfälligen Abkommen mit anderen Regionen oder auf internationaler Ebene;
  13. Ort der Erzeugung der Abfälle: ein oder mehrere Gebäude oder Anlagen oder Infrastrukturflächen, die innerhalb einer abgegrenzten Fläche miteinander verbunden sind, in denen die Produktionstätigkeiten durchgeführt werden, aus denen die Abfälle anfallen;
  14. Deponie: eine Anlage für die Beseitigung von Abfällen, definiert in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 45;
  15. Zwischenlagerung: Phase der Abfallbeseitigung, welche die Tätigkeiten der Lagerung von Abfällen laut Punkt D15 des Anhangs B umfasst;
  16. Ansammlung: Phase der Abfallverwertung, welche die Tätigkeiten der Lagerung von Materialien laut Punkt R13 des Anhangs C umfasst;
  17. zeitweilige Lagerung: die Lagerung der Abfälle, die vor dem Einsammeln am Ort ihrer Entstehung vorgenommen wird, und zwar unter Einhaltung der von der Landesregierung festgelegten technischen Vorschriften. Die Abfälle, die bei Wartungstätigkeiten oder bei demjenigen, der handwerkliche Tätigkeiten oder einen Austausch von Gütern bei Dritten durchführt, oder bei Gesundheitsdiensten anfallen, werden als Abfälle angesehen, die am Sitz oder Domizil der Person angefallen sind, die diese Tätigkeiten durchgeführt hat;
  18. Sanierung: die Gesamtheit der Maßnahmen um die Quellen der Verunreinigung und die verunreinigenden Substanzen zu beseitigen oder die Konzentration der verunreinigenden Substanzen im Boden, im Untergrund, im Oberflächengewässer oder im Grundwasser auf einen Stand zu verringern, welcher gleich oder unter den festgelegten Grenzwerten liegt;
  19. Beseitigung der eigenen Abfälle: die Beseitigung von Abfällen am Ort ihrer Entstehung, mit Ausnahme der Tätigkeiten laut den Punkten D2, D8, D9, D13, D14 und D15 des Anhangs B;
  20. Brennstoff aus Abfall: Brennstoff, der aufgrund der technischen Normen UNI 9903-1 als RDF (Refuse Derived Fuel) von normaler Qualität klassifiziert und unter Berücksichtigung der Rangordnung der möglichen Behandlungen aus Hausmüll und nicht gefährlichen Abfällen gewonnen wird, wobei durch die Behandlung die gefährlichen Stoffe für die Verbrennung beseitigt werden und ein angemessener Heizwert gewährleistet wird;
  21. Brennstoff aus Abfall von besonderer Qualität: Brennstoff, der aufgrund der technischen Normen UNI 9903-1 als RDF (Refuse Derived Fuel) als von besonderer Qualität klassifiziert wird;
  22. Qualitätskompost: Produkt aus der Kompostierung der organischen Fraktion des Hausmülls, der landwirtschaftlichen Abfälle und der Abfälle aus der industriellen Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte unter Beachtung der technischen Bestimmungen, welche die Inhaltstoffe und deren umwelt- und gesundheitsgerechte Verwendung sowie insbesondere die Qualitätskriterien festlegen;
  23. 4)
  24. Altöl: mineralische und synthetische Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle sowie Öle aus gebrauchten Filtern.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 315 del 30.11.2009 - Tutela delle acque, dell'aria e del suolo - gestione dei rifiuti - competenza statale in materia di tutela dell'ambiente
massimeBeschluss Nr. 189 vom 26.01.2009 - Kriterien für die Klassifizierung von Erde und Steine aus Aushub, auch aus Tunnelbau, als Nebenerzeugnisse
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 325 del 28.06.2002 - Tutela del suolo e disciplina dei rifiuti - diniego di importazione di rifiuti speciali di provenienza extraprovinciale
3)
Art. 3 Absatz 1 Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Der durch das L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, abgeänderte Buchstabe c) wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2009, Nr. 315, für verfassungswidrig erklärt.
4)
Art. 3 Absatz 1 Buchstabe w) wurde aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
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