(1) Die Abfallbewirtschaftung ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit so zu gestalten, dass durch geeignete Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und die Ressourcen geschont werden. Zudem müssen die Abfälle so verwertet oder beseitigt werden, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird, und es dürfen keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.