(1) Dieses Gesetz regelt die Bewirtschaftung der Abfälle, der Verpackungen und der Verpackungsabfälle in den verschiedenen Phasen des Einsammelns, der Beförderung, der Verwertung und der Beseitigung, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge, außerdem die Sanierung von kontaminierten Böden sowie den Bodenschutz.