(1)Dieser Abschnitt regelt den Bau von Seilbahnanlagen für die Personenbeförderung und ihrer Bauteile sowie das Inverkehrbringen der Teilsysteme und der Sicherheitsbauteile in Ergänzung zur Verordnung (EU) Nr. 424/2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG. 40)
(2) Dieser Abschnitt findet auf Seilbahnen laut Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 Anwendung. 41)
(3)Werden Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile bestehender Anlagen geändert, können auf diese Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die Bestimmungen dieses Abschnittes angewandt werden. 42)