(1) Stellt das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt fest, dass eine CE-Konformitätskennzeichnung unter Verletzung der Bestimmungen laut Verordnung (EU) Nr. 424/2016 angebracht wurde, fordert es, unbeschadet von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die Herstellerfirma oder ihren Vertreter/ihre Vertreterin auf, das Sicherheitsbauteil den genannten Bestimmungen anzupassen und den weiteren Verstoß zu verhindern, wobei es dafür eine angemessene Frist festlegt. Bei Fortdauern des Verstoßes meldet das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die Feststellung des Verstoßes dem Ministerium für Infrastrukturen und Transporte. 62)