(1) Für jede geplante Seilbahnanlage ist im Auftrag des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seines/ihres Vertreters/Vertreterin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 424/2016 eine Sicherheitsanalyse durchzuführen und ein Sicherheitsbericht zu erstellen. 48)
(2) 49)
(3)Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht laut Absatz 1 werden vom Projektanten/von der Projektantin der Seilbahnanlage oder von einem anderen Fachmann/von einer anderen Fachfrau, der/die zur Projektierung befähigt ist, ausgearbeitet. 50)