(1) 44)
(2) 45)
(3) 46)
(4) 47)
(5) Aufrecht bleiben die Bestimmungen, die bestimmte Anforderungen festlegen, welche für die Gewährleistung des Schutzes der Personen und insbesondere des Personals während des Betriebes der Anlagen notwendig sind, sofern sie den in diesem Abschnitt genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.