(1) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt trifft vorläufige Maßnahmen, um den Anwendungsbereich eines Sicherheitsbauteils oder eines Teilsystems einzuschränken oder um seine Verwendung zu untersagen, wenn es feststellt, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, für welches die in Artikel 51 genannte EU-Konformitätserklärung vorliegt und welches bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern gefährdet. 56)
(2) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt unterrichtet unverzüglich das Ministerium für Infrastrukturen und Transporte über die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und gibt dabei an, ob die Nichtkonformität zurückzuführen ist auf
- die Nichterfüllung der wesentlichen Anforderungen laut Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 424/2016, 57)
- die mangelhafte Anwendung von europäischen Spezifikationen, sofern die Anwendung dieser Spezifikationen geltend gemacht wird,
- einen Mangel der europäischen Spezifikationen.
(3) In den Fällen laut Absatz 1 trifft das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die definitiven Maßnahmen gemäß den Ergebnissen, die von der EU-Kommission nach Prüfung der Fälle und nach den Beratungen auf Unionsebene mitgeteilt wurden. 58)
(4) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil oder Teilsystem als nicht konform, informiert das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt unverzüglich das Ministerium für Infrastrukturen und Transporte. 59)