(1) Falls Umstände eintreten, die der konzessionierten Linie Merkmale einer anderen Kategorie verleihen, verfügt der für Mobilität zuständige Landesrat/die für Mobilität zuständige Landesrätin von Amts wegen oder auf Antrag den Kategoriewechsel. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.