(1) Für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst ist im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 zweiter Satz des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, eine Konzession einzuholen. 8) 9)
(2) Das Verfahren für die Erteilung der Konzession wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(3) Verfügt der Antragsteller/die Antragstellerin einer Konzession für eine Seilbahnlinie der ersten oder zweiten Kategorie nicht über alle zum Bau der Anlage erforderlichen Grundstücke oder nur über einen Teil davon, kann er/sie einen Antrag auf Enteignung oder auf Zwangsbegründung dinglicher Rechte stellen. 10)