(1) Die Konzession wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin erteilt, nachdem folgende Unterlagen eingeholt wurden:
(2) Für Schlepplifte mit niederer Seilführung im Bereich von Skischulen, für welche die Bewilligung laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, ausgestellt wurde, kann anstelle der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) die Ermächtigung des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters/der gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisterin eingereicht werden. Die höchstzulässige Länge dieser Schlepplifte wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(3) Mit der Maßnahme mit der die Konzession erteilt wird, werden die Kategorie der Linie bestimmt, die Frist für ihre Errichtung festgesetzt sowie das Auflagenheft genehmigt.
(4) 13)
(5) Der Inhaber/Die Inhaberin der Konzession für die Aufstiegsanlage hat absoluten Vorrang bei der Behandlung des Antrags auf Anlegen eines Skigebietes, vorausgesetzt, dieses Gebiet wird von der Aufstiegsanlage bedient, für die die Konzession erteilt wurde. 14)