(1) Die Abtretung von Seilbahnlinien der ersten Kategorie wird vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin genehmigt. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt. 17)
(2) Bis der in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Abtretungsvertrag nicht dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt ausgehändigt wurde, hat die Abtretung gegenüber der Landesverwaltung keine Wirkung und der/die Abtretende ist an das Konzessionsauflagenheft gebunden.