(1) Bei endgültigem Erlöschen der Konzession ist der Betreiber/die Betreiberin der Anlagen zur Wiederherstellung des früheren Zustands, zum Abbruch der oberirdischen Bauten und zur Entfernung des Abbruchmaterials verpflichtet. Hat der/die Betreffende nicht innerhalb der festgelegten Frist genannte Maßnahmen ergriffen, wird von Amts wegen auf Kosten des Betreibers/der Betreiberin vorgegangen. 19)