(1) Die Konzession kann auf Antrag ihres Inhabers/ihrer Inhaberin oder von Amts wegen abgeändert werden, falls wesentliche Änderungen der Linie erforderlich sind, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden.
(2) Die Konzession kann auf Antrag erneuert werden. Bei diesem Verfahren können Änderungen der Merkmale der Seilbahnanlage vorgeschlagen werden, wobei das Vorprojekt einzureichen ist.
(3) Die entsprechenden Verfahren werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(4) Nach Erteilung der Erneuerung oder Änderung der Konzession hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin das definitive Seilbahnprojekt zu den eventuellen Änderungen einzureichen.
(5) Hat der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht um die Konzessionserneuerung angesucht oder wurde diese abgelehnt, haben die öffentlichen örtlichen Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse sowie die Privatunternehmen mit öffentlicher Beteiligung Vorrang beim Erwerb der Anlagen von Seilbahnlinien der ersten und der zweiten Kategorie; sie können diese Anlagen gegen Bezahlung der gemäß Artikel 13 festgesetzten Entschädigung und nach Einholen der Konzession in Betrieb nehmen. 15)
(6) Wird der Antrag auf Erneuerung der Konzession nicht termingerecht eingebracht, wird der Betrieb bis zur Erteilung der Konzessionserneuerung eingestellt.