(1)Studierenden, die an einer Universität in Südtirol eingeschrieben sind und in der Rangordnung der Gewinner oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, wird die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium rückerstattet.
(2) Studierenden, die in der Rangordnung der Gewinner oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut den Artikeln 6 oder 7 aufscheinen, kann ein Beitrag zur gesamten oder teilweisen Deckung der eingezahlten Studiengebühren gewährt werden.
(3) Die Landesregierung erlässt Richtlinien, mit denen die Höhe des Beitrages sowie die Modalitäten der Zuweisung festgelegt werden.
(4) Die Rückerstattung der Studiengebühren kann Studierenden gewährt werden, welche an Universitäten eingeschrieben sind, die den Sitz in den von der Landesregierung festgelegten Ländern haben.
(5) Voraussetzung für die Zuweisung des Beitrages ist, dass die Studiengebühren von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften nicht zur Gänze rückerstattet werden oder die Studierenden nicht von der Zahlung befreit sind.
(6) Der Beitrag laut Absatz 2 wird auch dann zugewiesen, wenn die Studierenden teilweise von den Studiengebühren befreit sind oder wenn ihnen ein Teil der Studiengebühren von der zuständigen Universität oder anderen Körperschaften bereits rückerstattet wurde. In diesem Fall bildet der tatsächlich eingezahlte Betrag bzw. die noch zu Lasten der Studierenden verbleibende Restgebühr die Grundlage für die Berechnung des zuzuweisenden Betrages. 19)