(1) Studierenden, denen für eine Fachlaureatsarbeit oder für ein Forschungsdoktorat an einer italienischen Universität, für eine Diplomarbeit im Rahmen eines Magisterstudiums, für eine Dissertation oder eine diesen gleichgestellte Abschlussarbeit sowie für Forschungs- oder Habilitationsarbeiten an einer ausländischen Universität außergewöhnliche Kosten anfallen, kann eine Studienbeihilfe gewährt werden. Diese darf im Laufe eines Studiums nur ein einziges Mal gewährt werden und ist mit den übrigen Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 häufbar.
(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.
(3) In der Durchführungsverordnung wird Folgendes festgesetzt: 20)