(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Landesgesetz vom 4. Mai 1988, Nr. 15, in geltender Fassung, können in Bozen und an jenen Universitätsstandorten in Italien und in Ländern des deutschen Kulturraumes, die von Südtiroler Studierenden besonders stark besucht werden, Studieninformationsdienste eingerichtet werden, mit der Aufgabe,
(2) Der Dienst wird durch eigenes Personal oder durch den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen oder durch externe Fachleute gewährleistet.
(3) Die Landesverwaltung kann in Italien und in den Ländern des deutschen Kulturraumes Informationsveranstaltungen für Studierende sowie Weiterbildungsinitiativen für die Fachleute des Dienstes organisieren und die entsprechenden Kosten übernehmen, einschließlich jener für Unterkunft und Verpflegung. Sie kann außerdem die Ausgaben für den Ankauf, die Erarbeitung und die Herstellung von Lehr- und Informationsunterlagen, einschließlich der Hard- und Software, übernehmen.