(1) Die Mensen in den Studienorten in Südtirol werden von der Landesverwaltung geführt. Die Führung kann auch Dritten übertragen werden.
(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Organisation der Mensen und den Zugang zu diesen fest sowie die Kostenbeteiligung der Personen, die den Mensadienst in Anspruch nehmen.
(3) Körperschaften und Vereinigungen, die ohne Gewinnabsicht Mensen für Studierende laut Absatz 1 führen, können die Beiträge laut Artikel 11 Absatz 5 gewährt werden.
(4) Körperschaften und Vereinigungen, die in der Provinz Bozen ohne Gewinnabsicht in einer angemessenen Entfernung zu einem Standort der Universität Mensadienste anbieten, können Beiträge für die Verpflegung der Studierenden gewährt werden; die Beitragsvergabe wird in den entsprechenden Richtlinien der Landesregierung geregelt. 24)
(5) Die Landesverwaltung kann gemäß Absatz 1 den gesamten Mensadienst und alle damit verbundenen Tätigkeiten sowie die Abwicklung der Ausschreibungen zur Führung des Mensadienstes an Universitäten mit Standort in Südtirol delegieren. Die Modalitäten werden von der Landesregierung festgelegt. 25)
(6) In begründeten Fällen können für die Verpflegung der Studierenden, die an Universitäten in Südtirol eingeschrieben sind und diese besuchen, Vereinbarungen mit Gaststätten abgeschlossen sowie Essensgutscheine angekauft oder zur Verfügung gestellt werden, sofern sich die Räumlichkeiten, welche für Studien- oder Forschungszwecke genutzt werden, in einer größeren Entfernung zu einer Universitätsmensa befinden. Die Landesregierung beauftragt die Universität mit den entsprechenden Ausschreibungen und deren Abwicklung sowie mit allen Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen, und legt das für die Verpflegung der Studierenden zur Verfügung stehende Budget fest. 26)