(1) Die Gemeinden sind für den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst in ihrem Gebiet zuständig. Sie organisieren diesen Dienst, um im Gemeindegebiet eine effiziente und wirtschaftliche Versorgung durch Rationalisierung und sparsamen Umgang mit den vorhandenen Wasservorkommen zu gewährleisten.
(2) Die Wasserkonzession für öffentliche Trinkwasserleitungen wird der Gemeinde oder, bei übergemeindlichen Trinkwasserleitungen, den betroffenen Gemeinden oder Gemeindenverbunden erteilt.
(3) Die Gemeinden können den Trinkwasserversorgungsdienst, auch für Teilgebiete der Gemeinde, mit Konvention anderen Betreibern übertragen, sofern Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Dienstes gewährleistet sind. In diesem Fall trägt der Betreiber die Verantwortung für den Trinkwasserversorgungsdienst in dem ihm zugewiesenen Gebiet und die Wasserkonzession wird dem Betreiber des Trinkwasserversorgungsdienstes, beschränkt auf die Dauer der Konvention, erteilt bzw. übertragen. Bei Auflösung der Konvention aus jedwedem Grund fällt die Wasserkonzession an die Gemeinde zurück.
(4) In der Konvention laut Absatz 3 kann auch die Einhebung seitens der Gemeinde der in Artikel 7/bis vorgesehenen Tarife vorgesehen werden. In diesem Fall ist dem Betreiber der Trinkwasserleitung eine Entschädigung zu entrichten, die wenigstens den Betriebskosten der Trinkwasserleitung entspricht.13)