(1) Die Nutzung des Wassers zur Versorgung der Menschen mit Trinkwasser hat Vorrang gegenüber den anderen Nutzungen desselben Oberflächen- oder Grundwasserkörpers. Die übrigen Nutzungen sind nur dann zulässig, wenn das Wasservorkommen ausreichend ist und die Qualität des Trinkwassers nicht beeinträchtigt wird. Nach der Nutzung als Trinkwasser wird grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung der Vorzug eingeräumt.
(2) Trinkwasser für öffentliche Trinkwasserleitungen darf nur aus unterirdischen und oberflächlichen Wasservorkommen entnommen werden, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel II unter Schutz gestellt sind.