(1) Um die Koordinierung und die Organisation des Dienstes zu gewährleisten, das Solidaritätsgefühl zu fördern und das Gemeinschaftsinteresse zu stärken, bilden die Freiwilligen Feuerwehren Bezirksverbände und den Landesverband. Die Errichtung einer Genossenschaft ist zulässig.
(2) Die Modalitäten der Errichtung, die Organe, die Zuständigkeiten der einzelnen Strukturen und ihre Organisation werden im jeweiligen Statut festgelegt, das vom Landesverband erstellt und mit Dekret des Landeshauptmanns genehmigt wird.
(3) Die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände werden statutengemäß gewählt und vom Landeshauptmann beziehungsweise vom zuständigen Landesrat ernannt. Bei grober Verletzung der Amtspflichten kann die Landesregierung mit begründetem Beschluss die Funktionäre des Landesverbandes und der Bezirksverbände abberufen. 121)
(4) Im Bedarfsfall und beim Eintreten von Notfällen, die mehrere Gemeinden betreffen, koordinieren die Präsidenten der Bezirksverbände oder deren Bevollmächtigte die Rettungs- und Hilfsaktionen, wobei sie auch Beamte oder Techniker der Landes- oder Staatsverwaltung und Experten für die spezifischen Risikoszenarien beiziehen können. Im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit koordinieren die Präsidenten der Bezirksverbände oder deren Bevollmächtigte das im Bezirk verfügbare Personal sowie die verfügbaren Mittel und Ausrüstungen. Sie übermitteln Hilfsansuchen an die Landesleitstelle oder an die Landes- oder Staatsverwaltung und haben allgemein die Funktion einer ständigen Verbindungsstelle zur Landesleitstelle. 122)
(5) Hilfseinsätze der Freiwilligen Feuerwehren außerhalb der Provinz Bozen werden vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren nach Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat koordiniert. Die Ausgaben für die Hin- und Rückreisen zum bzw. vom Einsatzort, die gemäß Artikel 40 Absätze 1 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 2. Jänner 2018, Nr. 1, in geltender Fassung, erstattungsfähig sind, werden vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren getragen.123)