(1)Vorbehaltlich anderer Bestimmungen betreffend die Berufsfeuerwehr für die Landeshauptstadt ist jede Gemeindeverwaltung auf ihrem Gebiet für den Feuerwehrdienst verantwortlich. Dieser ist auf der Basis der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Anordnungen des für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrats zu regeln. 109)
(2) Der Gemeinderat kann Brandschutzverordnungen erlassen und die Erstellung von Einsatzplänen für die Feuerwehr vorschreiben. Falls er es im öffentlichen Interesse für nötig und dringlich erachtet, muss der Bürgermeister die geeigneten Maßnahmen für den Brand- und Katastrophenschutz ergreifen.
(3)Jede Gemeinde errichtet nach Anhörung des betreffenden Bezirksfeuerwehrverbandes der Freiwilligen Feuerwehren und des für den Zivilschutz zuständigen Landesrats auf ihrem Gebiet mindestens eine oder mehrere Freiwillige Feuerwehren; die Anzahl der zu errichtenden Wehren richtet sich nach der Bevölkerungszahl und nach dem örtlichen Bedarf. Die Gemeinde bestimmt den örtlichen Pflichtbereich der einzelnen Feuerwehren und die erforderliche Mindestanzahl an Feuerwehrleuten. 110)
(4) Das Statut der Freiwilligen Feuerwehren wird vom Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren in Zusammenarbeit mit dem Gemeindenverband erstellt und mit Dekret des Landeshauptmanns genehmigt; es gilt für alle Freiwilligen Feuerwehren und enthält interne Regeln für die Organisation und die Durchführung des Feuerwehrdienstes.
(5) Gelingt es in einer Gemeinde nicht, eine Freiwillige Feuerwehr zu errichten, ist es möglich, über ein entsprechendes Abkommen den Feuerwehrdienst der Feuerwehr einer Nachbargemeinde anzuvertrauen.
(6)Der Feuerwehrdienst wird von der oder den Freiwilligen Feuerwehren direkt durchgeführt; im Unterschied zu den anderen Gemeindediensten ist er verwaltungsmäßig und finanziell autonom. Die wirtschaftliche und finanzielle Gebarung wird in der Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste geregelt. 111)
(7) Der Gemeinderat kann, wenn in einer Freiwilligen Feuerwehr gravierende Unregelmäßigkeiten vorkommen, nach Anhörung des Bürgermeisters und des Bezirksverbandes der Freiwilligen Feuerwehren, die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr verfügen.