(1) Der Direktor der Agentur kann nach Genehmigung der Programme durch den zuständigen Landesrat kann folgende Beiträge, Zuschüsse und Finanzierungen gewähren: 118)
(2) Den Freiwilligen Feuerwehren, deren Pflichtbereich als Berggebiet eingestuft ist, das im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1257/99, in geltender Fassung, benachteiligt ist, kann das Zuschusslimit laut Absatz 1 Buchstabe a) um 10 Prozent der anerkannten Ausgaben erhöht werden.
(3)120)